BGH stärkt Mietenden den Rücken und gibt ihnen mehr Zeit zu überprüfen, ob die eigene Miete im Rahmen liegt.
Frankfurt hat einen angespannten Wohnungsmarkt. Das hat das Land Hessen in der „Hessischen Mieterschutz-Verordnung“ berücksichtigt, sodass in Frankfurt die sogenannte Mietpreisbremse gilt. Wenn eine Wohnung neu vermietet wird, dürfen Vermietende höchstens zehn Prozent auf die ortsübliche Miete aufschlagen. Aber es gibt Ausnahmen: Beispielsweise für Neubau-Wohnungen oder modernisierte Wohnungen mit Neubaustandard gilt dies nicht – hier darf die Miete ausnahmsweise höher sein.
Ist die Miete zu hoch, können Mietende die Rückzahlung des zu viel gezahlten Geldes verlangen. Dafür muss man vieles über die Wohnung wissen, was eigentlich nur Vermietende wissen. Zum Beispiel das Baujahr der Wohnung, wie hoch die Miete vor dem eigenen Einzug war oder wann modernisiert wurde. Deshalb haben Mietende einen Auskunftsanspruch gegenüber Vermietenden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell geklärt, wie lange man diesen Auskunftsanspruch geltend machen kann: drei Jahre, nachdem man erstmals Auskunft beim Vermietenden über die Einhaltung Mietpreisbremse verlangt. Viele Vermietende beriefen sich vor dem Urteil auf eine Frist von drei Jahren ab Abschluss des Mietvertrags.
Kai Schönbach, Leiter der Stabsstelle Mieterschutz, erklärt: „Von dieser Entscheidung können viele Frankfurter Mietende profitieren. Die Stabsstelle Mieterschutz empfiehlt, unbedingt zu überprüfen, ob die eigene Miete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, und beim Verdacht auf überhöhte Miete tätig zu werden. Eine erste Einschätzung liefert der Mietspiegelrechner, der auf der Internetseite des Amtes für Wohnungswesen zu finden ist. Wenn die Miete zu hoch ist, kann man seine Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche geltend machen.“
Aber: „Das Thema ist kompliziert“, räumt Schönbach ein, „die Mietpreisbremse ist nicht auf alle Mietverhältnisses anwendbar. Beim Verdacht auf überhöhte Miete sollte man sich zunächst einmal im Mieterschutzverein oder in einer Anwaltskanzlei beraten lassen. Nicht zuletzt beantwortet auch die Mietrechtliche Beratungsstelle oder die Mietspiegelberatung im Amt für Wohnungswesen Fragen zu Mietpreisbremse und ortsüblicher Vergleichsmiete.“
Weitere Informationen zur Mietpreisbremse, dem Mietspiegelrechner und vielen anderen Themen sind in der Broschüre „Wohnen in Frankfurt“ zu finden. Das Heft ist in vielen Nachbarschaftsbüros, dem Bürgerbüro oder online auf der Website des Amtes für Wohnungswesen unter wohnungsamt.frankfurt.de zu finden.